Unsere AGB

1.       

Geltungsbereich

1.1

Die Lieferungen und Leistungen der ProLumen-Solartechnik GmbH (nachfolgend ProLumen-Solartechnik) erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) in der aktuell gültigen Fassung.

1.2   

Von diesen AGB abweichende Bedingungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform.

1.3      

Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.

 

2.       

Vertragsabschluss

2.1      

Auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes durch ProLumen-Solartechnik an den Kunden erklärt der Kunde sein verbindliches Vertragsangebot mit der Bestellung der gewünschten Komponenten und Leistungen. Der Vertrag zwischen ProLumen-Solartechnik und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass das Vertragsangebot des Kunden durch ProLumen-Solartechnik schriftlich bestätigt wird.

2.2      

ProLumen-Solartechnik kann das verbindliche Vertragsangebot (Bestellung) binnen einer Frist von 2 Wochen annehmen. So lange ist der Kunde an die Bestellung gebunden.

2.3      

Jegliche Änderungen und Ergänzungen des bestehenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

 

3.      

Zahlungsbedingungen

3.1      

Die in Rechnung gestellte Vergütung ist binnen einer Frist von 7 Tagen nach Rechnungserstellung ohne Skontoabzug zahlbar.

3.2      

Abschlags- und Vorauszahlungen können zum Vertragsgegenstand gehören, sofern zwischen ProLumen-Solartechnik und dem Kunden vereinbart. Sofern der Kunde den vertraglich vereinbarten Abschlags- und Vorauszahlungen nicht nachkommt, ist ProLumen-Solartechnik berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

 

4.       

Angebotsunterlagen

4.1      

Die Eigentums- und Urheberrechte an Angebots- und Vertragsinhalten, Berechnungen, Simulationen, Skizzen und Zeichnungen behält sich ProLumen-Solartechnik vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, ProLumen-Solartechnik erteilt dem Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

4.2      

Die im Angebot enthaltene Komponenten unterliegen dem technischen Fortschritt. Daten, Maße, Gewichte u. Erscheinungsform der im Angebot enthaltenen Komponenten sind deshalb als Richtwert zu verstehen. Abweichungen in den genannten Eigenschaften sind im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

4.3      

Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Simulationen basieren auf einer Vielzahl von veränderlichen Werten, wie z.B. zukünftige Einstrahlungsintensität und zukünftige Stromverbrauchscharakteristik und besitzen deshalb lediglich einen beispielhaften Charakter. Sie sind nicht Vertragsbestandteil.

 

5.

Mitwirkung des Kunden

5.1      

Die Anlieferung der Komponenten erfolgt durch eine Spedition zur kundenseitig angegebenen Adresse.

5.2      

Der Kunde erklärt sich bereit, einen ebenerdigen und abschließbaren Stellplatz (z.B. Garage) für die übergangsweise Lagerung der Komponenten beizustellen. Die erforderliche Größe des Stellplatzes wird vor Anlieferung zwischen ProLumen-Solartechnik und dem Kunden abgestimmt.

5.3      

Der Kunde wird gebeten, offensichtliche Transportschäden umgehend an das Transportunternehmen und an ProLumen-Solartechnik zu melden. Die gesetzlichen Gewährleistungen des Kunden sind hiervon nicht berührt.

5.4      

Der Kunde ist verpflichtet den Montageort zum Montagetermin zugänglich zu halten und die baulichen Voraussetzungen für die Montage sicherzustellen. Die Verantwortlichkeit in Bezug auf die Prüfung der Baustatik, der Bausubstanz und etwaiger Anforderungen der Baubehörden obliegt dem Kunden.

5.5      

Sollte der Austausch von Dachziegeln bei der Montage erforderlich werden, trägt der Kunde die Kosten für den Ersatz.

 

6.

Auftragsdurchführung

6.1      

Der vertragliche Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen von ProLumen-Solartechnik getätigten Auftragsbestätigung.

6.2      

ProLumen-Solartechnik ist berechtigt, Leistungen von Subunternehmern ausführen zu lassen. Dazu bedarf es nicht der Zustimmung durch den Kunden.

6.3      

Sofern der Anschluss des Wechselrichters an das wechselstromseitige Stromnetz Gegenstand der vertraglichen Leistungen ist, sind lediglich die für den Anschluss erforderlichen, wechselrichter-spezifischen elektrischen Komponenten inbegriffen (z.B. Leitungsschutzschalter, FI-Schalter).

6.4      

Sollte das zuständige Energieversorgungsunternehmen die Neuinstallation von elektrischen Komponenten des Zählerschrankes fordern, die nicht zur Photovoltaikanlage gehören (z.B. aus Gründen der Sicherheit oder des aktuellen Stands der Technik), geht dies zu Lasten des Kunden.

 

7.

Eigentumsvorbehalt

7.1      

ProLumen-Solartechnik behält sich das Eigentum an den gelieferten Komponenten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

7.2      

Vor vollständiger Kaufpreiszahlung ist es dem Kunden untersagt, die gelieferten Komponenten weiter zu veräußern.

7.3      

Für den Fall, dass lediglich die Lieferung von Komponenten vertraglich vereinbart wurde, dürfen die gelieferten Komponenten erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung montiert werden. Sollten die gelieferten Komponenten bereits vor vollständiger Kaufpreiszahlung montiert worden sein, so trägt der Kunde die Kosten für den Abbau der Komponenten.

7.4      

Während der Periode des Eigentumsvorbehalts erklärt sich der Kunde bereit, die gelieferten Komponenten sorgsam zu behandeln. Im Falle der Beschädigung der gelieferten Komponenten oder Zugriff Dritter auf die gelieferten Komponenten, trägt der Kunde die Kosten für den Ersatz. Jeder Schaden oder Zugriff Dritter an den gelieferten Komponenten ist unverzüglich an ProLumen-Solartechnik zu berichten.

 

8.

Lieferung

8.1      

Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

8.2      

Die Lieferungen der vertraglich vereinbarten Komponenten kann auf mehrere Anlieferungen aufgeteilt sein, sofern dies zumutbar ist.

8.3     

Sofern die vertraglich vereinbarten Komponenten durch Lieferschwierigkeiten von Vorlieferanten nicht in einem angemessenen Zeitraum erhältlich sind, ist ProLumen-Solartechnik berechtigt, gleichwertige Komponenten einzusetzen.

 

9.

Garantie

9.1      

ProLumen-Solartechnik gibt keine Garantien, es sei denn, eine Garantie wurde schriftlich vereinbart.

9.2      

Beschreibungen der Komponenten der Photovoltaikanlage stellen keine Garantie / Zusagen dar. Es sei an dieser Stelle auf etwaige Herstellergarantien hingewiesen.

9.3      

Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

10.

Haftung

10.1   

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ProLumen-Solartechnik die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

10.2   

ProLumen-Solartechnik haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). ProLumen-Solartechnik haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet ProLumen-Solartechnik im Übrigen nicht.

10.3   

Ansprüche als Ersatz für entgangenen Gewinn sowie Mängelfolgen sind ausgeschlossen. Ausnahme davon ist, dass der Schaden grob Fahrlässig verursacht wurde oder dass eine Haftung gesetzlich vorgegeben ist.

 

11.

Sonstiges

11.1   

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2   

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

12.

Datenschutz

12.1   

Die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt für die Erbringung von vorvertraglichen Leistungen sowie für Leistungen, die die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

12.2   

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzes werden beachtet.